Kosten

Sowohl Gerichte als auch Rechtsanwälte rechnen nach dem sog. Gegenstandswert ab. Grundlage ist das Gerichtskostengesetz sowie -ehemals -  die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bei Aufträgen bis zum 30.06.2004. Ist der Auftrag an den Anwalt am oder nach dem 01.07.2004 erteilt, so berechnen sich die Gebühren nach der nunmehr geltenden Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG).
Für beide Gebührenordnungen gilt gemäß § 12 GKG als Streitwert für eine Ehescheidung das addierte dreimonatige Nettoeinkommen beider Eheleute. Zum Einkommen gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc.
Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Die Rechtsprechung setzt zwischen 150,00 und 250,00 € pro Kind an.


Beispielrechnung nach dem geltenden RVG:

Einkommen Mandant: 2.000,00 € netto monatlich,
Einkommen Ehegatte: 630,00 € netto,
Es wird nur ein Anwalt beauftragt.


Gegenstandswert: 3 x (2.000,00 € + 630,00 €) = 7.890,00 €,
Gerichtskosten: 332,00 €.


Anwaltskosten für das gesamte Scheidungsverfahren:


 

1,3 Verfahrensgebühr: .........535,60€


1,2 Terminsgebühr: .............494,40€


Pauschale: ............................20,00€


19 % Mwst: .........................199,50€
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Summe: ............................1.249,50€
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Werden neben der Ehescheidung weitere Vertretungen notwendig (Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausrat etc.), so sind diese Positionen selbstverständlich streitwerterhöhend.


In aller Regel wird notwendigerweise der Versorgungsausgleich verhandelt. Der Mindestgegenstandswert beim Versorgungsausgleich beträgt 500,00 €, anderenfalls den Jahreswert der zuerkannten bzw. abgegoltenen Rente bzw. Anwartschaft.


Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die Gerichtskosten nur einmal anfallen, also nicht für jeden Ehegatten gesondert.


Ist vor dem zuständigen Familiengericht nur ein Ehepartner - nämlich notwendigerweise der Antragsteller - anwaltlich vertreten, so könnten die Anwaltskosten zwischen den Eheleuten hälftig geteilt werden. Hierdurch lässt sich erfahrungsgemäß eine erhebliche Reduzierung der Kosten herbeiführen.


Sollten Sie den nun gewonnenen Überblick über die anfallenden Kosten vertiefen wollen, so sind wir gerne bereit nach dem GKG sowie dem RVG umfassend Auskunft zu erteilen. Bitte rufen Sie uns an, vereinbaren einen Besprechungstermin oder schreiben uns per e-mail.


Neben diesen gesetzlichen Kostenregelungen haben Sie selbstver-ständlich auch die Möglichkeit, mit uns individuell eine Gebührenver-einbarung zu treffen. Sollten Sie hieran Interesse haben, so wollen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung setzen.

 

Zahlt dies die Rechtsschutzversicherung?

Eine Rechtsschutzversicherung zahlt grundsätzlich nicht, auch dann nicht, wenn es sich um eine "Familienrechtsschutzversicherung" handelt. Tätigkeiten eines Anwalts im Bereich des Familienrechts sind mit Ausnahme der reinen (mündlichen) Beratung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Sobald wir aber für Sie nach außen tätig werden müssen, also insbesondere Schreiben an die Gegenseite oder einen Scheidungs-antrag abschicken , kommt eine Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten nicht auf.


Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?


Um die für viele nicht aufzubringenden Anwaltskosten nicht zu einem Hindernis für die eigene Rechtsverfolgung werden zu lassen, hat der Gesetzgeber das Institut der Prozeßkostenhilfe und der Beratungshilfe geschaffen. Beide Rechtsinstitute ermöglichen die Übernahme der Kosten des eigenen Anwaltes durch den Staat, entweder in voller Höhe ohne Ratenzahlung oder aber - bei höherem Einkommen - als Darlehen, das an den Staat per Raten zurückzuzahlen ist.


Prozeßkostenhilfe erhält somit derjenige, dessen Einkommen etwa Sozialhilfeniveau erreicht, wobei jedoch gerade in Familiensachen vielfach zu Gunsten der Mandanten großzügig entschieden wird.


Eine weitere unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Antrag nach Ansicht des Gerichts Aussicht auf Erfolg hat. Damit sollen gerade mutwillige Anträge ausgefiltert werden.


Wird Prozeßkostenhilfe nur in der Form bewilligt, dass - wie oben bereits erwähnt - die Zahlung von Raten auf die Prozeßkosten angeordnet wird, so rentiert sich auch in diesem Fall in aller Regel, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, da die Staatskasse zunächst die Kosten vorfinanziert und dann diese lediglich zinslos zurückgezahlt werden müssen. Außerdem sind die Gebühren des Prozeßkostenhilfeanwaltes ab einem Streitwert von 3.500 € deutlich geringer als die Gebühren, die auf der Basis des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zu zahlen wären.


Zu beachten ist, dass die Kosten des gegnerischen Anwaltes von der Prozeßkostenhilfe nicht übernommen werden, sondern ggfls. beim Unterliegen selber getragen werden müssen.

 

Berechnung der Prozesskostenhilfe: (ohne Gewähr !!)


Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen. Hiervon sind weiter abzuziehen:

 

ein Freibetrag für den Antragsteller von zur Zeit 360 €
für Erwerbstätige ein weiterer "Bonus" von zur Zeit 147 €
für jedes unterhaltsberechtigte Kind ohne eigenes Einkommen je weitere 253 € die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in tatsächlicher Höhe
Kosten für die Unterkunft und Heizung Versicherungsbeiträge (Lebensversicherung, Kfz-Versicherung etc.) in angemessenem Umfang
Kreditverbindlichkeiten und andere besondere Belastungen in angemessener Höhe.

Der verbleibende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Er ist das einzusetzende Einkommen.Ob und unter welchen Bedingungen Prozesskostenhilfe gewährt wird ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:


einzusetzendes Einkommen in €   I    eine Monatsrate in €

 

bis 15                                               0

     50                                              15
    100                                             30
    150                                             45
    200                                             60
    250                                             75
    300                                             95 
    350                                            115
    400                                            135
    450                                            155
    500                                            175
    550                                            200
    600                                            225
    650                                            250
    700                                            275
    750                                            300

über 750                                        300 zuzüglich des 750

übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens Maximal sind 48 Monatsraten zu zahlen.

PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung 4 Monatsraten nicht übersteigen.
Soweit dies zumutbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Partei ihr Vermögen (Eigentumswohnungen, soweit vermietet, Sparbücher, Wertpapiere etc.) zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen hat.


Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung wollen Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen. Auch dann werden die Kosten durch die Staatskasse getragen. Sie haben lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 €. Ob Ihnen Beratungshilfe zusteht, wollen Sie bitte bei Ihrem Amtsgericht erfragen.

 

Hat mein Ehepartner die Kosten vorzuschießen?

 

Sollte Ihr Ehepartner über genügend Einkommen verfügen, so wäre er im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung gehalten, die Ihnen entstehenden Prozesskosten als Vorschuss zu zahlen und kann dazu auch notfalls beim Familiengericht verklagt werden.  Auch dies müsste von uns anhand Ihrer Unterlagen zuvor überprüft werden.