Prozesskosten
Sowohl Gerichte als auch Rechtsanwälte rechnen nach dem sog. Gegenstandswert ab. Grundlage ist das Gerichtskostengesetz sowie die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bei Aufträgen bis zum 30.06.2004. Ist der Auftrag an den Anwalt am oder nach dem 01.07.2004 erteilt, so berechnen sich die Gebühren nach der neuen Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG).
Für beide Gebührenordnungen gilt gemäß § 12 GKG als Streitwert für eine Ehescheidung das addierte dreimonatige Nettoeinkommen beider Eheleute. Zum Einkommen gehören auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc.
Kinderfreibeträge sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Die Rechtsprechung setzt zwischen 150,00 und 250,00 € pro Kind an.
Eine weitergehende Berechnung insbesondere zur Prozesskostenhilfe entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt "Verfahrenskosten".
