Verkehrsrecht Rechtsanwalt Berlin
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der anwaltlichen Vertretung im Bereich des Verkehrsrechtes, vornehmlich im
Bußgeldverfahren
Führerscheinverfahren
und in der Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfällen.
Alkohol im Straßenverkehr
Bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ist nach der Rechtsprechung jeder Fahrzeugführer absolut fahruntüchtig. Insoweit besteht keine Möglichkeit eines Gegenbeweises und es kommt bei der Beurteilung der Fahrtuntüchtigkeit auch nicht auf das Vorliegen von Ausfallerscheinungen an. Bei Neu- / Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird bei einer BAK von mehr als 1.6 Promille im Regelfalle von der Verwaltungsbehörde ein medizinisch psychologisches Gutachten erfordert.
Das Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol im Straßenverkehr ist aber bereits auch dann eine Straftat, wenn der Fahrer relativ fahruntüchtig ist. Dies kann bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille vermutet werden und zwar genau dann, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Den Entlastungsbeweis hat dann leider der Betroffene zu führen. Hier ist zielgerichtete Argumentation erforderlich.
Ausfallerscheinungen können sich z.B. aus der Person oder aus dem Fahrverhalten ergeben. Ausfallerscheinungen in der Person können bei Lallen oder schwankendem Gang angenommen werden. Ausfallerscheinungen im Fahrverhalten liegen insbesondere bei ungewöhnlichen Fahrfehlern vor, können aber auch aus Verkehrsunfällen geschlossen werden.
