Zugewinnbilanz
Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen des Zugewinnausgleiches zunächst eine sog. Zugewinnbilanz zu erstellen.
Danach sind die beiden Stichtage des Beginns des Güterstandes und des Endes festzustellen und für diese Tage für jeden Ehepartner gesondert die Vermögenslage festzustellen. So wird für den Beginn des Güterstandes das Anfangsvermögen, für das Ende des Güterstandes das Endvermögen zu errechnen sein. Die jeweilige Differenz ist nach dem Halbteilungsgrundsatz des modernen Familienrechts auszugleichen.
Dabei wird die Feststellung des Anfangsvermögens meist weniger Schwierigkeiten bereiten, als die Feststellung des Endvermögens, denn hierbei werden meist in der Ehe stattgefundene Zuwendungen zu berücksichtigen sein, evt.auch Lebensversicherungen oä. Problematisch sind auch Rückforderungen von z.B. während der Ehe gemachten Schenkungen an den anderen Ehepartner, wenn dann die Ehe scheitert und die Schenkung eine ehebedingte Zuwendung gewesen ist.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich auch bei evt. Rückforderung von sog. unbenannten Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern der Ehepartner, z.B. Zuschüsse zum Hausbau.
Auch hierbei stehen wir Ihnen mit Berechnungsmustern und Rat zur Verfügung.
